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Polizei Hamburg

1. Wieviel Bekleidungsgeld gibt es pro Jahr?

Die Polizei Hamburg hat für ihre Dienstkleidungsträger folgende Jahreskontensätze festgelegt:

a) für Vollzugsbeamtinnen und -beamte S und WS 190,00 Euro (100,00Euro)
b) für Dienstbekleidungsträger gem. Ziffer a)

mit überwiegend innendienstlichen Funktionen

sowie Polizei- und Fachhochschüler S und WS 130,00 Euro (70,00 Euro)

c) für Dienstkleidungsträger gem. Ziffer a)

mit überwiegend zentralen Verwaltungsaufgaben 70,00 Euro (35,00 Euro)

d) für Dienstkleidungsträger gem. Ziffer a),

die überwiegend als Zivilfahrer eingesetzt sind

sowie Angehörige des MEK und Personenschutzes 70,00 Euro (35,00 Euro)

e) für Vollzugsbeamtinnen und -beamte der Kriminalpolizei

zum Ersatz von Sportbekleidung 35,00 Euro

f) für Angestellte im Polizeidienst und vergleichbare

Funktionsträger, sofern Dienstkleidung zu tragen ist 150,00 Euro

Hinweis: Polizei- und Fachhochschüler erhalten Bekleidungsgeld erstmalig im 2. Kalenderjahr nach der Einstellung.

Im Zuge der Einführung der neuen blauen Uniform wurden die Bekleidungsgeldgutschriften für Angehörige der Schutzpolizei reduziert (vgl. Klammerwerte). Die Vorgriffs- und Überziehungsregeln (siehe 2. und 3.) richten sich weiterhin nach den ursprünglichen Sätzen.

2. Kann man auf das Bekleidungsgeld des nächsten Jahres vorgreifen?

Ja, es darf auf das Bekleidungsgeld des folgenden Jahres vorgegriffen werden.

Der Vorgriff ist grundsätzlich auf die Höhe des für das laufende Jahr geltenden Jahreskontensatzes begrenzt.

Hinweis: Bediensteten mit einem Kontensatz von bis 50% des Höchstsatzes ist der Vorgriff bis zum Zweifachen des Jahreskontensatzes gestattet.

3. Kann man Geld mit ins nächste Jahr übernehmen?

Ja, Sie können das Restguthaben in das nächste Jahr übernehmen. Der Übertrag erfolgt automatisch durch das LZN.

Hinweis: Das zu übertragende Guthaben darf das Zweifache des persönlichen Jahreskontensatzes nicht übersteigen.

4. Wohin wird die bestellte Ware geliefert?

Niemals an Privatadressen!

Wir liefern direkt an Ihre Stammdienststelle. Die Angabe einer abweichenden Lieferdienststelle ist jederzeit möglich.

Hinweis: Das LZN kann Dienststellendaten nicht ändern. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an Ihr Personalreferat in der LPV 4.

5. Wieviel Freipakete sind pro Kalenderjahr vorgesehen?

Jeder Kontoinhaber hat pro Jahr 3 Freibestellungen.

Ab der vierten Bestellung wird ein Versandkostenanteil von 5,10 Euro dazu berechnet. Nachlieferungen oder Lieferungen auf Grund von Retouren werden nicht gezählt.

Für Bestellungen, die von Dienststellen aufgegeben werden, gibt es keine Freipakete (Retouren ausgenommen).

6. Gibt es eine Kostenerstattung für selbstbeschaffte Ware?

Nein, das LZN erstattet grundsätzlich keinerlei private Aufwendungen. Einzelfälle werden durch LPV 23 entschieden, an die Sie sich im Bedarfsfalle vorher wenden sollten.

7. Wie muss man vorgehen, wenn Sonderbekleidung benötigt wird?

Sonderbekleidung wird über die Verwendungsdienststelle beschafft.

Ihr Jahreskontensatz für Dienstbekleidung ist nicht für die Beschaffung von Einsatz-, Schutz- und Sonderbekleidung vorgesehen. Derartige, für bestimmte dienstliche Verwendungen ergänzend benötigte Bekleidungsstücke werden stets über Ihre Verwendungsdienststelle beschafft.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Dienststellenleiter, an den von ihm Beauftragten oder an LPV 23.

8. Kann man Kleidung umtauschen?

Ja, innerhalb von 14 Tagen.

Falls ein Umtausch oder eine Rückgabe von Bekleidung nötig ist, können Sie die Artikel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware kostenlos mit dem beigefügten Rücklieferungsschein und -aufkleber paketfertig zurücksenden.

Bitte beachten Sie bei zukünftig erforderlichen Retouren, dass wir entsprechend unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Tausch nur dann vornehmen, wenn die mit übersandte Original-Umverpackung des Herstellers und die Kleidung selbst unversehrt sind.

9. Können alle Artikel aus dem Katalog bestellt werden, oder gibt es Einschränkungen?

Grundsätzlich können Sie alle Artikel aus dem Katalog des LZN bestellen, aber...

Bitte beachten Sie, dass es im Einzelfall Artikel geben kann, die von der Polizei Hamburg für persönliche Bestellungen mit einer Sperre versehen worden sind. (z.ZT. Einsatzstiefel Spezialeinheiten, Kinnschutz)

Das LZN hat darauf keinen Einfluss. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an LPV 23.

10. Was ist zu tun, wenn eine gelieferte Hose zu lang ist?

Bitte zunächst das Retourenverfahren "ausreizen".

Eine Erstattung von Auslagen für die Änderung von Dienstkleidungsstücken ist, außer bei Ersteinkleidung und nur für das Kürzen von Jackenärmeln und Hosenbeinen, nicht vorgesehen. Über Ausnahmefälle entscheidet LPV 23. Bitte bei Bedarf vorher kontaktieren.

11. Wann besteht ein Anspruch auf Maßanfertigung?

Maßanfertigung nur in Ausnahmefällen!

Maßgefertigte Kleidungsstücke sind vom Umtausch ausgeschlossen, wenn sie vom Hersteller korrekt nach den in der Bestellung angegebenen Maßen gefertigt sind!

Grundsätzlich wird die Bekleidung in Konfektionsgrößen bestellt. Änderungen in Ärmel- bzw. Hosenbeinlänge sind zumutbar. Das Gleiche gilt für Änderungen in der Bundweite bei Tuchhosen. Keinen Anspruch auf eine Maßanfertigung haben Sie, wenn Sie zwischen zwei Konfektionsgrößen liegen.

Eine Vermessung durch eine Schneiderei ist empfehlenswert.

12. Welche Gewährleistungsfrist gilt?

Die Gewährleistungspflicht beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Übernahme der Ware. Ihre Gewährleistungsansprüche sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung haben Sie nach Ihrer Wahl einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises. Den Zeitpunkt des Gewährleistungs-/ Garantiebeginns weisen Sie bitte durch einen Beleg nach (Rechnung, Lieferschein). Bewahren Sie diese Unterlagen bitte sorgfältig auf. Ausgenommen von der Gewährleistung bzw. Garantie sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, auf unsachgemäßen Gebrauch oder auf mangelnde Pflege zurückzuführen sind.

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